Soforthilfe Dezember
Erfahren Sie alles zur Soforthilfe und Ihren Abschlagszahlungen im Dezember
Soforthilfe für Fernwärmekund*innen
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Genauso wichtig ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Fernwärmekund*innen erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht der geleisteten Abschlagszahlung im September 2022 plus 20% und deckt sich somit weitestgehend mit den aktuellen, individuellen Vorauszahlungen, die für Dezember geleistet werden müssten.
Unsere Kund*innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Begünstigte im Sinne des ESWG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten:
- Letztverbraucher, mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1,5 GWh pro Entnahmestelle solange es sich nicht um zugelassene Krankenhäuser handelt.
- Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die die Fernwärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch).
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch).
- Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen.
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Fernwärme ist im § 4 ESWG geregelt. Der Entlastungsbetrag entspricht dem Septemberabschlag 2022 zuzüglich 20%. Sofern der Kunde also 12 Abschläge im Jahr zahlt, ergibt sich folgende Rechnung: Entlastungsbetrag = geleisteter Septemberabschlag 2022 *1,2.
Bei allen Berechnungen muss der Anpassungsfaktor von 1,2 berücksichtigt werden. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgegeben und soll die Preissteigerung von September 2022 und Dezember 2022 widerspiegeln. Für Kunden die im September keinen Abschlag zahlen mussten (z.B. Neukunden) und Kunden mit monatlichen Rechnungen erfolgt eine Ermittlung des Entlastungsbetrages nach den gleichen Grundsätzen.
Der Entlastungsanspruch ist spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, zu verrechnen. Dabei ist der Entlastungsbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine Erstattung erhalten haben, ist diese (vorläufige) Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen.
Mieter*innen, die keinen direkten Vertrag mit einem Fernwärmeversorger haben, sondern im Rahmen der Nebenkosten an die Vermieter zahlen, bekommen die Entlastung im Rahmen der Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung mit einem gesonderten Ausweis. Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Mieter bzw. einzelnen Eigentümer über die Höhe der Entlastung informieren.