Begünstigte im Sinne des ESWG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten: – Letztverbraucher, mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1,5 GWh pro Entnahmestelle solange es sich nicht um zugelassene Krankenhäuser handelt. – Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die die Fernwärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch) – zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) – Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen – staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs – Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch