Preisbremse für Fernwärme

Alle Informationen zur Preisbremse für Fernwärme: Wer profitiert? Wie wird der Entlastungsbetrag errechnet?

Preisbremse für Fernwärmekund*innen

Bürger*innen und Unternehmen werden 2023 mit Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom durch den Staat spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet: Sie können eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung zu gewährleisten, damit Verbraucher*innen sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden. Sie überbrückte die Zeit bis zur Wirkung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG). Die Maßnahmen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind derzeit für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 geplant.Die Bundesregierung kann diese bis zum 30. April 2024 verlängern. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Der Preis ist für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten, individuellen Fernwärmeverbrauchs bei 9,5 Cent/kWh brutto gedeckelt. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Der Anreiz zum Energiesparen ist also weiterhin gegeben. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und jede eingesparte Kilowattstunde schont den eigenen Geldbeutel.

Es gibt zwei Gruppen von Letztverbraucher*innen, die von der Fernwärme-Preisbremse profitieren: Für private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Fernwärme verbrauchen, greift ab März 2023 die Preisbremse, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. So soll sichergestellt werden, dass die Energieversorger die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung zeitlich überhaupt schaffen.

Unsere Kund*innen wurden Ende April in einem separaten Schreiben über die Höhe des Entlastungskontingens und des Entlastungsbetrages sowie der Auswirkung auf die Abschläge informiert. .

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher, die mehr als 1,5 Mio kWh Fernwärme verbrauchen. Diese Unternehmen werden ab 1. Januar 2023 direkt entlastet. Der gedeckelte Preis beträgt hier 7,5 Cent/kWh netto.

Begünstigte im Sinne des EWPBG sind die von einem Lieferanten am Stichtag 31. Dezember 2022 belieferten:

  • Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden
  • Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die die Fernwärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe
  • Großverbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder soweit sie nicht bereits in den Anwendungsbereich des §11 Abs. 1 EWPBG fallen

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zum garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss der jeweils vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Die Monate Januar und Februar 2023 werden rückwirkend berücksichtigt.

Großverbraucher nach § 14 Abs. 1 EWPBG (Industrie) erhalten ein Kontigent von 70 % ihres Fernwärmeverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 Cent/kWh. Basis für die Errechnung des Kontingents bildet der Jahresverbrauch 2021 gemäß Messung an der Entnahmestelle.

Ermittlung des Entlastungsbetrages: (Differenzbetrag x Entlastungskontingent)/ 12 (Anzahl der monatlichen Abschläge pro Jahr).

Für einen Musterkunden in Dinslaken bedeutet dies: Prognostizierter Jahresverbrauch ist beispielsweise 15.000 kWh. 80% davon sind das Entlastungskontingent, also 12.000 kWh. Der Differenzbetrag ergibt sich aus dem gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis i.H.v. 9,918 Cent abzüglich dem festgelegten Referenzpreis (Preisbremse) i.H.v. 9,5 Cent, also 0,418 Cent. Eingesetzt in unsere Formel wären das (0,418 x 12.000)/12 = 4,18 Euro. Der Entlastungsbetrag, den dieser Dinslakener Musterkunde pro Abschlag (12 im Jahr) spart, beläuft sich auf rund 4 Euro, also 48 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag fällt in Dinslaken so gering aus, weil der aktuelle Arbeitspreis unwesentlich höher ist als die Preisbremse. Bei den turnusmäßigen Preisanpassungen zum 01.04.2023 und 01.10.2023 erfolgt eine Neuberechnung des Entlastungsbetrages, der mit der Jahresrechnung gutgeschrieben wird. Eine Anpassung der monatlichen Abschläge erfolgt nicht, da für die Berechnung des Abschlages der Preisdeckel bereits berücksichtigt wurde.

Die Entlastung erfolgt automatisch über die Energieversorgungsunternehmen. Diese errechnen für jeden Kunden das individuelle Kontingent und den entsprechenden Abschlag, der die Preisbremse berücksichtigt. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden rückwirkend berücksichtigt. Die Kund*innen wurden Ende April in einem separaten Schreiben über die Höhe des Entlastungskontingents und des Entlastungsbetrages sowie den neuen Abschlag informiert. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Zahlung automatisch angepasst. Kund*innen mit Dauerauftrag oder monatlicher Überweisung müssen ihre Zahlungen selbst entsprechend des neuen Abschlagplanes anpassen.

Sofern Mieter*innen ihre Abschläge direkt an die Fernwärmeversorgung Niederrhein zahlen, gilt dasselbe Vorgehen wie oben beschrieben. Mieter*innen, die den Fernwärmeverbrauch über die Nebenkosten an die Vermieter*innen zahlen, erhalten die Entlastung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung von ihren Vermieter*innen bzw. durch Absenkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe.