Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung in Niederspannung durch Letztverbraucher:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) Download(123 KB)
Ergänzende Bedingungen zu der Niederspannungsanschlussverordnung (Strom) Download(96 KB)
Anschlussnutzungsvertrag
- mit registrierender Messung, ohne Netznutzung des Kunden - Download (76 KB)
Anschlussnutzungsvertrag
- ohne registrierender Messung, ohne Netznutzung des Kunden - Download(75 KB)
Informationen zu Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüssen finden Sie
hier .
Technische Mindestanforderungen:
Die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss Strom ergeben sich aus den aktuellen Richtlinien des BDEW ( www.bdew.de ), insbesondere der TAB 2007 ( PDF-Download ),
SD Ergänzungen zu den TAB 2007 ( PDF-Download ) und
EEG und KWK Ergänzungen zu den TAB 2007 ( PDF-Download ).
Schwachlastregelung:
Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sie wird von der Stadtwerke Dinslaken GmbH als Netzbetreiber festgelegt und kann nach angemessener Vorankündigung geändert werden. Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (Schwachlastarbeit) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung (bzw. Schaltuhren). Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Die Stadtwerke Dinslaken GmbH ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu fordern. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl der Stadtwerke Dinslaken GmbH vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Technische Mindestanforderungen:
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 29 Abs. 1 NAV sind Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer längeren Laufzeit als sechs Monate spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.
Für Netzanschlussverträge, die nach dem 08.11.2006 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.
Öffentliche Bekanntmachung: Niederspannungsanschlussverord-nung für die Elektrizitätsversorgung als Download(50 KB)
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