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Urteil Landgericht Duisburg


Auch das erneute Urteil des Landgerichts Duisburg zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen bewerten die Stadtwerke Dinslaken GmbH als Fehlurteil, weil es gegen die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt. Die Preiserhöhungen der Stadtwerke Dinslaken GmbH waren korrekt, jedoch ließ das Landgericht Duisburg entgegen den klaren Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht zu, dass die Stadtwerke dies beweisen. Die vom Gericht geladenen Zeugen wurden wieder nach Hause geschickt, ohne sie zu vernehmen.

Bereits zum ersten Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.05.2007 hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.11.2008 festgestellt, dass das Landgericht Duisburg die Anforderungen an eine schlüssige Darstellung der Billigkeit für die Preiserhöhungen im Jahre 2005 rechtsfehlerhaft überspannt hatte. Aus diesem Grund hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.05.2007 aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die Stadtwerke Dinslaken GmbH den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung einer Bezugskostensteigerung als Grundlage einer im Sinne von § 315 BGB billigem Ermessen entsprechenden Preiserhöhung nachgekommen sind, und hatte den Rechtsstreit zur Weiterverhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen. Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezeichnete das Landgericht Duisburg in der mündlichen Verhandlung den Sachvortrag der Stadtwerke Dinslaken als nicht ausreichend.

Die Stadtwerke Dinslaken GmbH halten daher das heutige Urteil des Landgerichts Duisburg zu dem gleichen Sachverhalt für falsch, da es im eindeutigen Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2008 steht. Nach Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ist eine ausführliche Stellungnahme erst möglich.

Die Stadtwerke Dinslaken GmbH sind weiterhin der Auffassung, dass zumindest die erneute Revision zum Bundesgerichtshof hätte zugelassen werden müssen, da das Landgericht Duisburg die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2008 offensichtlich anders interpretiert. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für die Anforderungen an eine Billigkeitskontrolle wäre daher eine erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich gewesen.

22.03.2011


 
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